Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG. Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde. Gerichtliche Kontrolle. Umfang. Beweisanforderungen. Rolle der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Verstärkung oder Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung. Begründung von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss genehmigt wird. Verwendung vertraulicher Informationen
Beteiligte
Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Sony Corporation of America |
Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission (T-464/04), wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Sachverhalt
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Anträge der Parteien
Zum Rechtsmittel
Zur Zulässigkeit
Zur allgemeinen Unzulässigkeitsrüge
Zur Rüge der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen versäumt hätten, eine entscheidende Passage des angefochtenen Urteils anzugreifen
Zur Begründetheit
Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts, indem es bei Entscheidungen über die Genehmigung von Zusammenschlüssen überzogene Beweisanforderungen gestellt habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, indem es den Inhalt der streitigen Entscheidung auf der Grundlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte beurteilt habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts, indem es von der Kommission verlangt habe, im Anschluss an die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte weitere Nachprüfungen anzustellen, und an die in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise überzogene Anforderungen gestellt habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum siebten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, indem es den Beteiligten des Zusammenschlusses nicht bekannt gegebene Beweise herangezogen habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, indem es die im Bereich der Begründung oder Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung geltenden einschlägigen rechtlichen Kriterien missachtet habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, indem es den Rahmen der ihm obliegenden gerichtlichen Kontrolle überschritten habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, indem es an die Begründung von Entscheidungen über die Genehmigung von Zusammenschlüssen einen unzutreffenden Maßstab angelegt habe
- Angefochtenes Urteil
- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
- Würdigung durch den Gerichtshof
Zum vermeintlichen Anschlussrechtsmittel
Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Oktober 2006,
Bertelsmann AG mit Sitz in Gütersloh (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und J. Boyce, Solicitors,
Sony Corporation of America mit Sitz in New York, (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und T. Graf, Rechtsanwalt,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Independent Music Publishers and Labels Association (Impala) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie I. Wekstein, advocate,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch: A. Whelan und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Sony BMG Music Entertainment BV mit Sitz in Vianen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, und T. Graf, Rechtsanwalt,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus sowie der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Klučka, E. Levits und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett...