Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Beschreibender Charakter. Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke ‚ecoDoor’. Merkmal eines Teils einer Ware
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. März 2013,
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union BSH/HABM (ecoDoor) (T-625/11, EU:T:2013:14, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2011 (Sache R 340/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens „ecoDoor” als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse” heißt es in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1):
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 3
Am 8. Juli 2010 meldete BSH nach der Verordnung Nr. 207/2009 das Wortzeichen „ecoDoor” beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 4
Die Marke wurde für Maschinen und Geräte der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie für Teile dieser Maschinen und Geräte angemeldet.
Rz. 5
Die Prüferin war der Auffassung, die angemeldete Marke sei in Bezug auf bestimmte Waren der vorstehend genannten Klassen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, und wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 22. Dezember 2010 für diese Waren zurück. Die Ablehnung der Eintragung betraf u. a. elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte, elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken, elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten, Heizungsgeräte, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Kühlgeräte, Gefriergeräte und Wäschetrockenmaschinen.
Rz. 6
Gegen die Entscheidung der Prüferin legte BSH beim HABM Beschwerde ein.
Rz. 7
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie ging erstens davon aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Zweitens stellte sie fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb der angemeldeten Marke zum einen den als „Öko” verstandenen Bestandteil „eco” und zum anderen den Bestandteil „door” mit der Bedeutung „Tür” unterschieden. Folglich werde die angemeldete Marke vom Publikum dahin aufgefasst, dass sie „Ökotür” oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und Funktionsweise umweltfreundlich ist” bedeute. Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die angemeldete Marke, da die Waren, für die die Eintragung des Wortzeichens abgelehnt worden war, Türen aufweisen könnten und Energie verbrauchten, Informationen zur Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit dieser Waren vermittele und damit in Bezug auf deren Art, Bestimmung und Beschaffenheit beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnu...