Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 91/628/EWG und 93/119/EG. Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Schutz von Tieren beim Transport und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung. Strukturelle und allgemeine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und 8 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 geänderten Fassung, aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie in der durch die Verordnung Nr. 806/2003 geänderten Fassung sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit

  • die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne durchführen;
  • in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;
  • die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;
  • die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt ist und
  • die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel der Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. September 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und F. Erlbacher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch S. Charitaki, S. Papaïoannou und E.-M. Mamouna als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klučka (Berichterstatter) und U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. April 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und ii, Nr. 2 Buchst. b und d Ziff. i erster Gedankenstrich, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628) und aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 – bzw. vom 5. Januar 2007 an aus den Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) – sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, S. 21) in der durch die Verordnung Nr. 1/2005 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/119) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit

  • jeder Tiertransportunternehmer eine Genehmigung durch die zuständige Behörde besitzt und gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde insbesondere bei Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften während des Transports seine Identität rasch feststellen kann;
  • die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne/Fahrtenbücher durchführen;
  • in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;
  • die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;
  • wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen über den Tierschutz beim Transport verh...

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