Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/13/EG. Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels in die Irre zu führen. Gattungsbezeichnungen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Auswirkung

 

Beteiligte

Severi

Alberto Severi, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der Cavazzuti e figli SpA, jetzt Grandi Salumifici Italiani SpA

Regione Emilia-Romagna

 

Tenor

1. Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und für die ein Antrag auf Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung gestellt wurde, bis zur etwaigen Übermittlung dieses Antrags durch die nationalen Behörden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. Der generische Charakter einer Bezeichnung im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung kann nicht vermutet werden, solange die Kommission nicht über den Antrag auf Eintragung entschieden hat, gegebenenfalls durch Zurückweisung des Antrags mit der konkreten Begründung, dass die genannte Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

2. Die Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 2796/2000 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels, die eine geografische Angabe enthält und nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragen ist, rechtmäßig verwendet werden kann, vorausgesetzt, dass die Etikettierung des so bezeichneten Erzeugnisses einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht irreführt. Um zu beurteilen, ob das der Fall ist, können die nationalen Gerichte die Dauer der Verwendung der Bezeichnung berücksichtigen. Der etwaige gute Glaube des Herstellers oder des Händlers ist dagegen insoweit unerheblich.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale civile di Modena (Italien) mit Entscheidung vom 26. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2007, in dem Verfahren

Alberto Severi, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der Cavazzuti e figli SpA, jetzt Grandi Salumifici Italiani SpA,

gegen

Regione Emilia-Romagna,

Beteiligte:

Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino”,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Severi und der Grandi Salumifici Italiani SpA, vertreten durch G. Forte und C. Marinuzzi, avvocati,
  • der Regione Emilia-Romagna, vertreten durch G. Puliatti, avvocato,
  • der l'Associazione fra Produttori per la Tutela del „Salame Felino”, vertreten durch S. Magelli und A. Ballestrazzi, avvocati,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkia, V. Kondolaimos und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und B. Doherty als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Mai 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29), der Art. 3 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) und von Art. 15 Abs. 2 der Ersten Richtlini...

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