Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige. Gewährung von Behindertenbeihilfe, des Altersmindesteinkommens und des Mindestlebensunterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus Art 7 Abs 2 EWGV Nr 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Art 3 der EWGV 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der aktualisierten Fassung der EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 verstoßen, indem es das Erfordernis einer Wohnzeit im belgischen Hoheitsgebiet für die Gewährung der Behindertenbeihilfe, des Altersmindesteinkommens und des Mindestlebensunterhalts an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die dem belgischen Recht unterliegen, aufrechterhalten hat.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 3; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Belgien

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 5517

SGb 1993, 216

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