Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Universaldienst und Nutzerrechte. Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen und Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen. Markt mit einem einzigen Universaldienstanbieter und mehreren Anbietern von Telekommunikationsdiensten. Feststellung der unzumutbaren Belastung

 

Normenkette

Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Art. 12

 

Beteiligte

Eircom

Eircom Limited

Commission for Communications Regulation

 

Tenor

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

sind wie folgt auszulegen:

Die zuständige nationale Regulierungsbehörde hat danach bei der Prüfung der Frage, ob die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen Universaldienstanbieter eine unzumutbare Belastung darstellen, im Rahmen der Untersuchung der eigenen Merkmale des Universaldienstanbieters zu berücksichtigen, in welcher Situation sich dieser im Vergleich mit seinen Wettbewerbern auf dem betreffenden Markt befindet.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2021, in dem Verfahren

Eircom Limited

gegen

Commission for Communications Regulation,

Beteiligte:

Vodafone Ireland Limited,

Three Ireland (Hutchison) Limited,

Three Ireland Services (Hutchison) Limited,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Eircom Limited, vertreten durch J. Newman, SC, J. O'Connell, BL, und J. Whelan, Solicitor,
  • der Commission for Communications Regulation, vertreten durch A. Brick, Solicitor, R. Byrne, Solicitor, D. Dodd, BL, und B. Kennedy, SC,
  • der Three Ireland Services (Hutchison) Limited und der Three Ireland (Hutchison) Limited, vertreten durch D. Hardiman, BL,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Malferrari und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eircom Limited, die 2003 als das Unternehmen benannt wurde, das in Irland als einziger Anbieter den Universaldienst bereitstellt, und der Commission for Communications Regulation (Regulierungsbehörde für Telekommunikation, Irland) (im Folgenden: Regulierungsbehörde) wegen der Weigerung Letzterer, Eircom zum Ausgleich der nach deren Auffassung unzumutbaren Belastung durch die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen eine Finanzierung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 4, 18 und 21 der Universaldienstrichtlinie heißt es:

„(4) Zu der Gewährleistung des Universaldienstes (d. h. der Bereitstellung eines festgelegten Mindestangebots an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis) kann auch die Bereitstellung von einigen Diensten für bestimmte Endnutzer zu Preisen gehören, die von denen, die sich aus den üblichen Marktbedingungen ergeben, abweichen. Die Entschädigung der Unternehmen, die für die Bereitstellung solcher Dienste unter diesen Voraussetzungen benannt werden, müssen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sofern die benannten Unternehmen für die entstandenen spezifischen Nettokosten entschädigt werden und sofern die Nettokostenbelastung wettbewerbsneutral angelastet wird.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten bei Bedarf Verfahren für die Finanzierung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in den Fällen einrichten, in denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen nur mit Verlust oder zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ordnungsgemäß berechnet werden und jede Finanzierung möglichst geringe verfälschende Auswirkungen auf den Markt und die Unternehmen hat und mit Artikel [107 und 108 AEUV] vereinbar ist.

(21) Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für ein Unternehmen dar, so sollten die Mitgliedstaaten Me...

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