Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Beendigung eines Subunternehmervertrags
Normenkette
Richtlinie 77/187/EWG
Beteiligte
Francisco Hernández Vidal SA |
Francisco Hernández Vidal SA |
Red Nacional de Ferrocarriles EspaÄnoles (Renfe) |
Tenor
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie auf einen Fall, in dem ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten beauftragt hat, beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung der fraglichen Arbeiten zu sorgen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der bloße Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Unterhaltsarbeiten einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.
Gründe
1.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in den Rechtsstreitigkeiten erstens Francisco Hernández Vidal SA (im folgenden: Hernández Vidal) gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und Contratas y Limpiezas SL (im folgenden: Contratas y Limpiezas), zweitens Herr Santner gegen Hoechst AG (im folgenden: Hoechst) und drittens Gómez MontaÄna gegen Claro Sol SA (im folgenden: Claro Sol) und Red Nacional de Ferrocarriles EspaÄnoles (im folgenden: Renfe).
3.
Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen. Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht. Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.
4.
Die drei Rechtssachen sind durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer vom 31. März 1998 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Rechtssache C-127/96
5.
Prudencia und María Gómez Pérez waren mehrere Jahre lang bei dem Reinigungsunternehmen Contratas y Limpiezas als Reinigungskräfte beschäftigt. Sie wurden im Rahmen eines zwischen Contratas y Limpiezas und Hernández Vidal – einem Unternehmen, das Kaugummi und Süßwaren herstellt – geschlossenen Reinigungsvertrags zur Reinigung der Räumlichkeiten von Hernández Vidal eingesetzt.
6.
Der am 1. Januar 1992 in Kraft getretene und jedes Jahr stillschweigend verlängerte Reinigungsvertrag wurde am 28. November 1994 von Hernández Vidal, die künftig selbst für die Reinigung ihrer Räumlichkeiten sorgen wollte, zum 31. Dezember 1994 gekündigt. Keines der beiden Unternehmen wollte vom 2. Januar 1995 an die Arbeitsverhältnisse von Prudencia und María Gómez Pérez fortsetzen.
7.
Diese erhoben daher gegen die beiden Unternehmen beim Juzgado de lo Social Nr. 5 Murcia Klage wegen rechtswidriger Kündigung. Mit Urteil vom 23. März 1995 gab dieses Gericht ihrer Klage statt, jedoch nur in bezug auf Hernández Vidal. Diese wurde verurteilt, die Klägerinnen weiterzubeschäftigen oder ihnen Abfindungen zu zahlen sowie ihnen das Arbeitse...