Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003. Rindfleisch. Integriertes System der Verwaltung und Kontrolle von bestimmten Regelungen über gemeinschaftliche Beihilfen. Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92, (EG) Nr. 2419/2001 und (EG) Nr. 796/2004. Beihilfeantrag ‚Tiere’. Mutterkuhprämie. Rechtswidrigkeit. Nichtanwendung der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, für die keine Beihilfeanträge gestellt wurden. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Ausschluss von der Beihilfe. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes

 

Beteiligte

Jager

Rüdiger Jager

Amt für Landwirtschaft Bützow

 

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die mit den Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 geänderten und berichtigten Fassung erlassenen Bestimmungen nicht rückwirkend auf einen Beihilfeantrag „Tiere” anwendbar sind, der in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 geänderten Fassung fällt, deren Art. 10c zum Ausschluss der Beihilfe geführt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Schwerin (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2006, in dem Verfahren

Rüdiger Jager

gegen

Amt für Landwirtschaft Bützow

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Tizzano, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Rüdiger Jager, vertreten durch Rechtsanwältin K. Mueller,
  • des Amtes für Landwirtschaft Bützow, vertreten durch E. Schäfer als Bevollmächtigten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 57 bis 63 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. L 42, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 796/2004) und von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landwirt Rüdiger Jager und dem Amt für Landwirtschaft Bützow (im Folgenden: Amt für Landwirtschaft) über die Vergabe von Mutterkuhprämien für das Jahr 2001.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Rz. 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1) enthält in ihren Art. 1 bis 10 Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Rz. 4

Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 bestimmt, dass Verwei...

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