Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektrizitätsbinnenmarkt. Übertragung von Elektrizität. Begriff ‚Übertragungsnetzbetreiber’. Verbindungsleitung. Übertragungsleitung, die die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet. Anwendungsbereich. Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe der Kapazität von Verbindungsleitungen. Unternehmen, das lediglich eine grenzüberschreitende Hochspannungsleitung zur Verbindung von zwei nationalen Übertragungsnetzen betreibt
Normenkette
Richtlinie 2009/72/EG; EGV 714/2009 Art. 16 Abs. 6
Beteiligte
Energimarknadsinspektionen |
Tenor
1. Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 ist dahin auszulegen, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt.
2. Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, die Kosten für ihren Betrieb und ihre Wartung nicht als Investitionen in ein Netz zur Erhaltung oder zum Ausbau von Verbindungskapazitäten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.
3. Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie diese Bestimmung auf einen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) anwendet, der lediglich eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung betreibt, es diesem ÜNB gestatten muss, einen Teil seiner Engpasserlöse als Ertrag und für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu verwenden, um zu verhindern, dass er gegenüber den anderen betreffenden ÜNB diskriminiert wird, und um sicherzustellen, dass er seine Tätigkeit unter wirtschaftlichen Bedingungen, u. a. unter Erzielung eines angemessenen Gewinns, ausüben kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) mit Entscheidung vom 5. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2018, in dem Verfahren
Baltic Cable AB
gegen
Energimarknadsinspektionen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Baltic Cable AB, vertreten durch M. Wärnsby, L. Hallberg und S. Andersson, advokater,
- der Energimarknadsinspektion, vertreten durch G. Morén, C. Vendel Nylander, R. Thuresson und E. Vidlund als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Rubio González, dann durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch I. McDowell und A. Neergaard als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Lo Monaco, J. Kneale und A. Norberg als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Simonsson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Baltic Cable AB und der Energimarknadsinspektion (nationale Aufsichtsbehörde für den Energiemarkt, Schweden) (im Folgenden: Ei) über die Verwendung der Einnahmen von Baltic Cable aus der Vergabe der Kapazität einer grenzüberschreitenden Hochspannungsleitung, die die Verbindung des schwedischen und des deutschen Übertragungsnetzes gewährleistet.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2009/72/EG
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 44 und 59 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) heißt es:
„(44) … Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmög...