Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens, keine Verbindlichkeit des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex für die Antragsprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens nach Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 muss nicht nur der Markt für das Endprodukt betrachtet werden, sondern auch die wirtschaftliche Lage in Bezug auf die Grundstoffe, die zu dessen Herstellung verwendet werden

2. Die Kriterien, die für die Beurteilung der „Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten“ im Sinne von Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 und von Artikel 502 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zu berücksichtigen sind, können das Kriterium der Schaffung einer Mindestanzahl von Arbeitsplätzen infolge der beabsichtigten Umwandlungstätigkeiten mit umfassen, beschränken sich aber nicht auf dieses. Die genannten Kriterien hängen nämlich von der Art der betreffenden Umwandlungstätigkeit ab, und die mit der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser beiden Bestimmungen betraute nationale Zollbehörde muss umfassend alle relevanten Faktoren beurteilen, einschließlich derer, die sich auf die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze, den Wert der erbrachten Investition oder die Dauerhaftigkeit der beabsichtigten Tätigkeit beziehen.

3. Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 kann nicht Gegenstand einer Gültigkeitsprüfung im Rahmen von Artikel 234 EG sein.

4. Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex ist für die nationalen Zollbehörden, die über einen Antrag auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens entscheiden, nicht verbindlich.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 133 Buchst. e

 

Beteiligte

Friesland Coberco Dairy Foods

Friesland Coberco Dairy Foods BV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 28.12.2004)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Umwandlungsverfahren ‐ Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens durch die nationalen Zollbehörden ‐ Keine Verbindlichkeit des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex ‐ Keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Gültigkeit des genannten Ergebnisses im Rahmen von Artikel 234 EG ‐ Auslegung von Artikel 133 Buchstabe e des Zollkodex ‐ Auslegung der Artikel 502 Absatz 3 und 504 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ‐ Umfassende Beurteilung aller Umstände des Antrags auf Bewilligung“

In der Rechtssache C-11/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2005, in dem Verfahren

Friesland Coberco Dairy Foods BV, handelnd unter der Firma „Friesland Supply Point Ede“,

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Friesland Coberco Dairy Foods BV, vertreten durch J. G. Olijve und J. P. Scholten, adviseurs,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigten im Beistand von Y. van Gerven, avocat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) (im Folgenden: Zollkodex) sowie der Artikel 502 Absatz 3 und 504 Absatz...

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