Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen. Nichtigerklärung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. Ii, Art. 51 Abs. 3
Beteiligte
Yoshida Metal Industry / EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Yoshida Metal Industry Co. Ltd |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Yoshida Metal Industry Co. Ltd trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Juli 2015,
Yoshida Metal Industry Co. Ltd mit Sitz in Tsubame-shi (Japan), vertreten durch J. Cohen, Solicitor, T. St Quintin, Barrister, und G. Hobbs, QC,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral, D. Gaja und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Pi-Design AG mit Sitz in Triengen (Schweiz),
Bodum France SAS mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich),
Bodum Logistics A/S mit Sitz in Billund (Dänemark), vertreten durch H. Pernez, avocate, und Rechtsanwalt R. Löhr,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger, der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Yoshida Metal Industry Co. Ltd (im Folgenden: Yoshida) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/HABM (T-331/10 RENV und T-416/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:302), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008-1 und R 1237/2008-1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Nichtigkeitsverfahren, die von der Pi-Design AG, der Bodum France SAS und der Bodum Logistics A/S (im Folgenden zusammen: Pi-Design u. a.) bezüglich zweier von Yoshida eingetragener Unionsmarken eingeleitet wurden, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts, zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen, weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 (Urteil vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C-337/12 P bis C-340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 2).
Rz. 3
In Art. 7 „Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 40/94 war bestimmt:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
…
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen
…
ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist …
…
…
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”
Rz. 4
Art. 51 „Absolute Nichtigkeitsgründe”) der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:
„(1) Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften … des Artikels 7 eingetragen worden ist;
…
(3) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die [Unionsmarke] eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidungen
Rz. 5
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
- „Am 3. und 5. November 1999 meldete [Yoshida] [beim EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 40/94] Marken an.
Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um die im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichen:
Die Marken wurden für folgende Waren der Klassen 8 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:
- Klasse 8: ‚Messerschmiedewaren, Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Schleifsteine, Halter für Schl...