Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende und vergleichende Werbung. Begriff ‚Werbung’. Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens. Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website

 

Normenkette

Richtlinie 84/450/EWG; Richtlinie 2006/114/EG

 

Beteiligte

Belgian Electronic Sorting Technology

Belgian Electronic Sorting Technology NV

Bert Peelaers

Visys NV

 

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung”, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2011, in dem Verfahren

Belgian Electronic Sorting Technology NV

gegen

Bert Peelaers,

Visys NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Vizepräsidenten K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Belgian Electronic Sorting Technology NV, vertreten durch P. Maeyaert, P. de Jong und J. Muyldermans, advocaten,
  • von Herrn Peelaers und der Visys NV, vertreten durch V. Pede und S. Demuenynck, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Werbung” im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 84/450) und von Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgian Electronic Sorting Technology NV, auch BEST NV genannt (im Folgenden: BEST), einerseits und Herrn Peelaers und der Visys NV (im Folgenden: Visys), einer Gesellschaft, von der Herr Peelaers einer der Gründer ist, andererseits über die Eintragung und die Nutzung des Domain-Namens „www.bestlasersorter.com” durch Visys sowie die Nutzung von Metatags, die auf BEST und ihre Produkte verweisen, durch Visys.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach ihrem Art. 1 war Zweck der Richtlinie 84/450 der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlauteren Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.

Rz. 4

Art. 2 Nrn. 1 bis 2a der Richtlinie 84/450 enthielt die folgenden Begriffsbestimmungen:

„1. ‚Werbung’: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

2. ‚irreführende Werbung’: jede Werbung, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist;

2a. ‚vergleichende Werbung’: jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht”.

Rz. 5

Die Richtlinie 84/450 wurde durch die Richtlinie 2006/114, die am 12. Dezemb...

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