Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenverbrauch, Besteuerung von Leasinggebühren beim Leasingnehmer durch besonderen Eigenverbrauchstatbestand in Österreich, Vorsteuerausschluss
Leitsatz (amtlich)
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen, wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2, Art. 5 Abs. 6
Beteiligte
Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i.L |
Finanzlandesdirektion für Tirol |
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 29.03.2001) |
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Steuerbare Umsätze - Eigenverbrauch - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind
In der Rechtssache C-155/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i. L.
gegen
Finanzlandesdirektion für Tirol
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung insbesondere der Artikel 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i. L., vertreten durch R. Kapferer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und E. Traversa als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2002
folgendes
Urteil
1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung insbesondere der Artikel 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i. L. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und der Finanzlandesdirektion für Tirol (Österreich) wegen Unterwerfung der Beschwerdeführerin unter die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das sie von einem deutschen Unternehmen gemietet und in Österreich zu beruflichen Zwecken verwendet hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
4.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt [a]ls Lieferung eines Gegenstands … die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
5.
Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf … oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. …
6.
Artikel 5 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
Die Mitgliedstaaten können einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellen:
a) die Zuordnung eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde;
b) die Zuordnung eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen zu einem nich...