Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Beteiligte. Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben. Multisektoraler Rahmen von 1998

 

Beteiligte

Deutschland / Kronofrance

Bundesrepublik Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Glunz AG

OSB Deutschland GmbH

Kronofrance SA

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten in der Rechtssache C-75/05 P.

3. Die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH tragen die Kosten in der Rechtssache C-80/05 P.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 11. und 16. Februar 2005,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller (C-75/05 P),

Glunz AG,

OSB Deutschland GmbH

mit Sitz in Meppen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer (C-80/05 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kronofrance SA mit Sitz in Sully-sur-Loire (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bundesrepublik Deutschland sowie die Glunz AG (im Folgenden: Glunz) und die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden: OSB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten von Glunz zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h) ‚Beteiligte’ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.”

Rz. 3

Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission”) dieser Verordnung sieht vor:

„…

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben’ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens’ genannt).

…”

Rz. 4

Der zur Zeit der fraglichen Vorgänge geltende Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen von 1998) legt Regeln für die Bewertung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Beihilfen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG fest.

Rz. 5

Nach dem Multisektoralen Rahmen von 1998 setzt die Kommission für Vorhaben, die gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 meldepflichtig sind, von Fall zu Fall die zulässige Beihilfehöchstintensität fest.

Rz. 6

Die von der Kommission für die Ermittlung dieser Beihilfehöchstintensität zugrunde zu legende Rechenformel ist in Ziff. 3.10 des Multisektoralen Rahmens von 1998 enthalten. Nach dieser Formel wird zunächst die zulässige Höchstintensität der Beihilfen ermittelt, die Großunte...

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