Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/50/EWG. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Unterstützungsleistungen zugunsten von Landwirten für das Jahr 2001. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) in Griechenland. Fehlende Ausschreibung. Unzulässigkeit der Klage

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. Mai 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos und S. Charitaki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis, L. Bay Larsen, R. Schintgen und P. Kūris,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Hellenische Republik wegen der Praxis der zuständigen Behörden bei der Zusammenstellung und Sammlung der Anträge und Anmeldungen der Erzeuger u. a. von Getreide im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für das Jahr 2001 gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50), insbesondere aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 7, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie, sowie aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz obliegen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 92/50

2 Nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50 gelten als „‚öffentliche Dienstleistungsaufträge’ die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber” geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge” mit Ausnahme der in den Ziff. i bis ix dieser Vorschrift aufgeführten Verträge.

3 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufträge und bei der Durchführung von Wettbewerben Verfahren an, die den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst sind.

(2) Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet.”

4 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50 lautet:

„(1) a) Diese Richtlinie gilt

  • … für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs [IB] … zum Gegenstand haben, die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt;
  • für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs [IA] … zum Gegenstand haben,

i) die von den in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 130 000 Sonderziehungsrechten (SZR) in Ecu entspricht;

ii) die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern, die nicht zugleich in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannt sind, vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 200 000 SZR in Ecu entspricht.”

5 Nach Art. 8 der Richtlinie 92/50 werden „Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, … nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI [dieser Richtlinie] vergeben”.

6 Art. 9 der Richtlinie sieht vor:

„Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, werden gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben.”

7 Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Auftraggeber für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge die offenen, die nicht offenen und die Verhandlungsverfahren, so wie sie in Art. 1 Buchst. d, e und f dieser Richtlinie definiert sind, anzuwenden.

8 Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 lautet:

„Die Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder – in den in Artikel 11 genannten Fällen – eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit.”

Verordnung Nr. 3508/92

9 Aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Ein...

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