Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL BOZEN. FREIER KAPITALVERKEHR – INNERSTAATLICHE KONTROLLVORSCHRIFTEN. 1. FREIER KAPITALVERKEHR – DURCHFÜHRUNG – KRITERIEN – BEURTEILUNG DER BEDÜRFNISSE DES GEMEINSAMEN MARKTES – ZUSTÄNDIGKEIT DES RATES (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 67 ABSATZ 1 UND 69). 2. FREIER KAPITALVERKEHR – BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES – ARTIKEL 67 ABSATZ 1 – UNMITTELBARE WIRKUNG – KEINE – BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHR VON BANKNOTEN – ZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 67 ABSATZ 1 UND 69). 3. FREIER KAPITALVERKEHR – NICHT LIBERALISIERTER KAPITALVERKEHR – ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL DES ARTIKELS 73 DES VERTRAGES – KEINE (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 73). 4. FREIER KAPITALVERKEHR – BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES – ARTIKEL 71 ABSATZ 1 – UNMITTELBARE WIRKUNG – KEINE (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 71 ABSATZ 1). 5. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – TRANSFERIERUNGEN, DIE SICH AUF UNSICHTBARE TRANSAKTIONEN BEZIEHEN – WIEDERAUSFUHR VON BANKNOTEN – AUSSCHLUSS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106 ABSATZ 3). 6. ZAHLUNGSBILANZ – LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS – ZAHLUNGEN, DIE SICH AUF DEN WARENVERKEHR BEZIEHEN – GENEHMIGUNG DES TRANSFERS VON BANKNOTEN – VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN – KEINE (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 106 ABSÄTZE 1 UND 2). 7. FREIER KAPITALVERKEHR – NICHT LIBERALISIERTER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR – KONTROLLMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN – STRAFANDROHUNGEN – ZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 67 UND 106)
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 67 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNTERSCHEIDET SICH VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WAREN-, PERSONEN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR IN DEM SINNE, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR BEFREIUNG DES KAPITALVERKEHRS NUR BESTEHT, „SOWEIT ES FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES NOTWENDIG IST”. DER UMFANG DIESER BESCHRÄNKUNG, DIE NACH DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT FORTGILT, KANN SICH ZEITLICH ÄNDERN UND HÄNGT VON EINER BEURTEILUNG DER BEDÜRFNISSE DES GEMEINSAMEN MARKTES SOWIE EINER EINSCHÄTZUNG DER VORTEILE WIE AUCH DER RISIKEN AB, DIE EINE LIBERALISIERUNG FÜR DIESEN MARKT IN ANBETRACHT SEINER AUGENBLICKLICHEN LAGE UND INSBESONDERE DES AUF DEN GEBIETEN, FÜR DIE DER KAPITALVERKEHR EINE BESONDERE BEDEUTUNG HAT, ERREICHTEN INTEGRATIONSGRADES MIT SICH BRINGEN KÖNNTE.
DIESE BEURTEILUNG OBLIEGT IN ERSTER LINIE DEM RAT, UND ZWAR NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 69.
2. ARTIKEL 67 ABSATZ 1 DES VERTRAGES IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHR VON BANKNOTEN UNABHÄNGIG VON DER REGELUNG DES ARTIKELS 69 NICHT MIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS BESEITIGT GELTEN KÖNNEN.
3. DIE NICHTANWENDUNG DER IN ARTIKEL 73 VORGESEHENEN VERFAHREN HINSICHTLICH DER BESCHRÄNKUNGEN DES KAPITALVERKEHRS, DEN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT NICHT NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZU LIBERALISIEREN HAT, STELLT KEINE VERLETZUNG DES VERTRAGES DAR.
4. ARTIKEL 71 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERLEGT DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE UNBEDINGTE VERPFLICHTUNG AUF, AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNTEN.
5. ARTIKEL 106 ABSATZ 3 DES VERTRAGES IST NICHT AUF DIE WIEDERAUSFUHR EINER SUMME ANWENDBAR, DIE ZUVOR EINGEFÜHRT WURDE, UM HANDELSKÄUFE ZU TÄTIGEN, VON DENEN SICH HERAUSGESTELLT HAT, DASS SIE NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND.
6. DIE ERSTEN BEIDEN ABSÄTZE DES ARTIKELS 106 DES VERTRAGES SOLLEN DEN TATSÄCHLICHEN FREIEN WARENVERKEHR DADURCH SICHERSTELLEN, DASS DER GESAMTE HIERFÜR NOTWENDIGE ZAHLUNGSVERKEHR GENEHMIGT WIRD. DIESE BESTIMMUNGEN VERPFLICHTEN DIE STAATEN ABER NICHT, DIE EIN- UND AUSFUHR VON BANKNOTEN ZUM ZWECKE DER DURCHFÜHRUNG VON HANDELSGESCHÄFTEN ZU GENEHMIGEN, WENN DERARTIGE TRANSFERS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT NOTWENDIG SIND. IM RAHMEN VON HANDELSGESCHÄFTEN IST NICHT DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIESE ART DES TRANSFERS, DIE ÜBRIGENS NICHT ÜBLICH IST, EINER SOLCHEN NOTWENDIGKEIT ENTSPRICHT.
7. HINSICHTLICH DER KAPITALBEWEGUNGEN UND DES ZAHLUNGSVERKEHRS, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZU LIBERALISIEREN HABEN, SCHRÄNKEN DIESE VORSCHRIFTEN DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN NICHT EIN, KONTROLLMASSNAHMEN ZU ERLASSEN UND DEREN BEACHTUNG DURCH STRAFANDROHUNG ZU ERZWINGEN.
Normenkette
EWGVtr Art. 67 Abs. 1, Art. 69, 73, 71 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3, 1-2, Art. 67, 106
Beteiligte
Tenor
1. ARTIKEL 67 ABSATZ 1 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHR VON BANKNOTEN UNABHÄNGIG VON DER REGELUNG DES ARTIKELS 69 NICHT MIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS BESEITIGT GELTEN KÖNNEN.
2. DIE NICHTANWENDUNG DER IN ARTIKEL 73 VORGESEHENEN VERFAHREN HINSICHTLICH DER BESCHRÄNKUNGEN DES KAPITALVERKEHRS, DEN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT NICHT NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZU LIBERALISIEREN HAT, STELLT KEINE VERLETZUNG DES VERTRAGES DAR.
3. ARTIKEL 71 ABSATZ 1 ERLEGT DEN MITGLIEDSTAATEN KEINE UNBEDINGTE VERPFLICHTUNG AUF, AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNTEN.
4. ARTIKEL 106 ABSATZ 3 IST NICHT AUF DIE WIEDERAUSFUHR EINER SUMME ANWENDBAR, DIE ZUVOR EINGEFÜHRT WURDE, UM HANDELSKÄUFE ZU TÄTIGEN, VON DENEN SICH HERAUSGESTELLT HAT, DASS SIE NICHT DURCHGE...