Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Agrarpolitik. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Betriebsprämienregelung. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Berechnung der Zahlungsansprüche. Art. 40 Abs. 5. Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen unterlagen. Art. 59 Abs. 3. Regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung. Art. 61. Unterschiedliche Werte pro Einheit für die Hektarflächen Dauergrünland und für sonstige förderfähige Hektarflächen
Beteiligte
Amt für Landwirtschaft Parchim |
Tenor
1. Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 61 dieser Verordnung für die Hektarflächen, die als Grünland genutzt werden, und für sonstige förderfähige Hektarflächen unterschiedliche Werte pro Einheit festgesetzt worden sind, ein Betriebsinhaber, der zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Bezugszeitpunkt Agrarumweltverpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren unterliegt, die zeitlich nahtlos an Agrarumweltverpflichtungen anschließen, aufgrund deren eine Umwandlung von Acker- in Dauergrünland erfolgt ist, beantragen kann, dass die Ansprüche gemäß Art. 59 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung auf der Grundlage der Werte pro Einheit berechnet werden, die für die sonstigen, nicht als Grünland genutzten förderfähigen Hektarflächen festgesetzt worden sind.
2. Art. 40 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Nutzungsänderung von Acker- in Dauergrünland und der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme erlaubt, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche die Tatsache unberücksichtigt zu lassen, dass diese Fläche zu dem Bezugszeitpunkt gemäß Art. 61 dieser Verordnung als Dauergrünland genutzt wurde.
3. Art. 40 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 319/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung nicht davon abhängt, dass der Betriebsinhaber, der eine Betriebsprämie beantragt, auch derjenige ist, der die Nutzungsänderung der betreffenden Fläche vorgenommen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Schwerin (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 2009, in dem Verfahren
André Grootes
gegen
Amt für Landwirtschaft Parchim
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und M. Safjan,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Grootes, vertreten durch Rechtsanwalt J. Booth,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. von Rintelen als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 94, S. 70) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. L 58, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Grootes und dem Amt für Landwirtschaft Parchim darüber, ob eine bestimmte Parzelle (im Folgenden: umstrittene Fläche) zum Zweck der Berechnung von Zahlungsansprüchen als Ackerlan...