Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verwechslungsgefahr. Wortmarke PICARO. Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO
Beteiligte
Ruiz-Picasso u. a. / HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Claude Ruiz-Picasso, Frau Paloma Ruiz-Picasso, Frau Maya Widmaier-Picasso, Frau Marina Ruiz-Picasso und Herr Bernard Ruiz-Picasso tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 18. August 2004,
Claude Ruiz-Picasso, wohnhaft in Paris (Frankreich),
Paloma Ruiz-Picasso, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),
Maya Widmaier-Picasso, wohnhaft in Paris,
Marina Ruiz-Picasso, wohnhaft in Genf (Schweiz),
Bernard Ruiz-Picasso, wohnhaft in Paris,
Prozessbevollmächtigter: C. Gielen, advocaat,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und A. von Mühlendahl als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
DaimlerChrysler AG, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und der Richter K. Lenaerts und E. Juhász,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 (Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 18. März 2002 (Sache R 247/2001-3) über die Zurückweisung des Widerspruchs der „Succession Picasso” gegen die Anmeldung des Wortzeichens PICARO als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
3 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
…
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
4 Die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind im Wesentlichen wortgleich mit den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
Sachverhalt
5 Am 11. September 1998 meldete die DaimlerChrysler AG (im Folgenden: DaimlerChrysler) beim HABM das Wortzeichen PICARO als Gemeinschaftsmarke für „Kraftfahrzeuge und deren Teile, Omnibusse” in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an.
6 Am 19. August 1999 erhob die Succession Picasso, eine von den Rechtsmittelführern gebildete Erbengemeinschaft gemäß den Artikeln 815 ff. des französischen Code civil, gegen die ...