Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Berechtigte. Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Berufstätigkeit. Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat

 

Normenkette

AEUV Art. 20, 21 Abs. 1, Art. 45; Richtlinie 2004/38/EG

 

Beteiligte

S. und G

S

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

G

 

Tenor

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2012, in den Verfahren

S.

gegen

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

und

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

gegen

G.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Borg Barthet und C. G. Fernlund, der Richter G. Arestis, J. Malenovský, E. Levits, A. Ó Caoimh und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau S., vertreten durch G. G. A. J. Adang als Bevollmächtigten,
  • von Frau G., vertreten durch E. T. P. Scheers, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam und N. Grünberg als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch K. Pawłowska als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von G. Facenna, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, mit Berichtigungen in ABl. L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Immigration, Integration und Asyl, im Folgenden: Minister) und den Drittstaatsangehörigen Frau S. und Frau G., ...

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