Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz der Gesundheit. Hygienepaket. Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Geflügelfleisch. Fleischuntersuchung von Schlachtkörpern. Sichtbare Kontamination eines Schlachtkörpers. Null-Toleranz-Ansatz
Normenkette
EGV Nr. 853/2004, Nr. 854/2004
Beteiligte
Staatssecretaris van Economische Zaken |
Tenor
1. Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Kontamination” nicht nur die Kontamination durch Kot, sondern auch die Kontamination durch Kropfinhalt und Galle umfasst.
2. Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Säuberns und vor der Kühlstufe keine sichtbare Kontamination mehr aufweisen darf.
3. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde nicht verwehrt, Geflügelschlachtkörper zum Zweck ihrer Untersuchung aus der Schlachtlinie zu entfernen und, gegebenenfalls durch Anheben des Fettgewebes, eine Untersuchung sowohl der Außen- als auch der Innenseite dieser Schlachtkörper vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Untersuchung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2017, in dem Verfahren
A u. a.
gegen
Staatssecretaris van Economische Zaken
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von A u. a., vertreten durch E. Dans, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, L. Noort, C. S. Schillemans und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Wolff und P. Ngo als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg, dann durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet und F. Moro als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55, und Berichtigung ABl. 2004, L 226, S. 22) und von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 206, und Berichtigung ABl. 2004, L 226, S. 83) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 (ABl. 2011, L 196, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 854/2004).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen A u. a., sieben Geflügelschlachthöfen mit Sitz in den Niederlanden, auf der einen Seite und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaftsangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) auf der anderen Seite wegen Geldbußen, die der Staatssekretär wegen Verstoßes gegen das niederländische Tiergesetz verhängt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Rz. 3
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherhei...