Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beamte. Verwendung außerhalb der Gemeinschaft. Versetzungsmaßnahme im dienstlichen Interesse. Anfechtungsklage. Ersatz des immateriellen Schadens. Beschwerende Verfügung. Umsetzung. Begründungspflicht. Umfang. Organisation der Dienststellen. Verwendung des Personals. Ermessen der Verwaltung. Grenzen. Dienstliches Interesse. Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe. Rechtsmittelgründe. Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen. Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist. Zurückweisung. Beistandspflicht der Verwaltung. Voraussetzungen. Verfügung, die das Dienstverhältnis eines Beamten betrifft. Berücksichtigung von nicht in der Personalakte enthaltenen Angaben. Rechtswidrigkeit. Entscheidender Einfluß. Aufhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine beschwerende Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Dies ist der Fall, wenn einer im dienstlichen Interesse getroffenen Umsetzungsentscheidung ein Schreiben und Gespräche vorausgegangen sind, in denen die Vorgesetzten dem Betroffenen die Situation und die Gründe der geplanten Umsetzung erläutert haben, und wenn der Beamte Gelegenheit hatte, seine Argumente gegen die Entscheidung, mit der ihm mitgeteilt wurde, daß er die erforderlichen Maßnahmen für seinen Umzug zu treffen habe, vorzubringen.
2. Die Organe der Gemeinschaft verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt.
Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen können die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten ist.
Dieser Grundsatz muß im Bereich der Aussenbeziehungen einer Dienststelle erst recht Geltung beanspruchen, insbesondere dann, wenn dieser Dienststelle diplomatische Aufgaben übertragen sind. Es gehört nämlich zum Wesen diplomatischer Tätigkeiten, Spannungen zu vermeiden und dennoch auftretende Spannungen abzubauen. Sie setzen unbedingt das Vertrauen der Gesprächspartner voraus. Ist dieses Vertrauen ° gleich aus welchem Grund ° erschüttert, so kann der betroffene Beamte diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sollen sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf die gesamte betroffene Dienststelle ausdehnen, so entspricht es einer ordnungsgemässen Verwaltung, wenn das Organ ihn unverzueglich abberuft.
3. Ergibt sich aus der Begründung eines Urteils des Gerichts ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, stellt sich die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen als richtig dar, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4. Da eine Versetzung oder Umsetzung schon angesichts des blossen Vorliegens von Beschwerden beschlossen werden kann, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, kann dem Organ kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es eine solche Maßnahme ergriffen hat, ohne vorher eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob diese Beschwerden begründet waren. Unter solchen Umständen kann die mögliche Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts nur die Aufhebung der Entscheidung nach sich ziehen, mit der der begehrte Beistand verweigert wurde, und gegebenenfalls einen Amtsfehler darstellen, der die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.
5. Eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die das Dienstverhältnis und die Laufbahn des Beamten berührt, darf nicht auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind und ihm nicht mitgeteilt worden sind.
Eine Umsetzungsentscheidung berührt notwendigerweise das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Sie kann sich auch insofern auf die Laufbahn dieses Beamten auswirken, als sie seine beruflichen Zukunftsaussichten beeinflussen kann, denn bestimmte Tätigkeiten können wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen.
Das Gericht hat also Artikel 26 des Statuts verkannt, indem es einerseits zwar ausgeführt hat, daß Artikel 26 des Statuts den Zweck habe, die Verteidigungsrechte des Beamten dadurch zu gewährleisten, daß verhindert werde, daß sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berührende Entscheidungen der Anstellungsbehörde auf Tatsachenfeststellungen über sein Verhalten gestützt würden, die in sein...