Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung der Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten – Unzulässiges Vorabentscheidungsersuchen
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Ausschusses für Steuerrecht – Abteilung für indirekte Steuern – ging es um die Frage nach dem Umfang der Steuerbefreiung nach der Übergangsregelung gemäß Artikel 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie. Nach dieser Regelung können die Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit u.a. noch die Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken von der Mehrwertsteuer befreien.
Der EuGH hat sich für das Vorlageersuchen unzuständig erklärt. Der Ausschuß für Steuerrecht ist nach der Entscheidung kein Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag sondern werde als Verwaltungsbehörde tätig. Die Vorlagefragen bleiben damit unbeantwortet.
Beteiligte
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
12. November 1998
„Akte betreffend den Beitritt des Königreichs Schweden – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Übergangsvorschriften – Befreiungen – Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken – Unzuständigkeit des Gerichtshofes”
In der Rechtssache C-134/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Skatterättsnämnden (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Verfahren über einen Antrag der
Victoria Film A/S
auf Erlaß eines vorläufigen Bescheides vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABL. 1994, C 241, S. 21) in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer G. Hirsch (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. F. Mancini, H. Ragnemalm, R. Schintgen und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Riksskatteverk, vertreten durch Rechtsanwalt Leif Krafft, Solna,
der schwedischen Regierung, vertreten durch Erik Brattgård, Departementsråd in der Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der finnischen Regierung, vertreten durch Tuula Pynnä, Rechtsberaterin im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Knut Simonsson und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Riksskatteverk, der schwedischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 30. April 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1. Der Skatterättsnämnde (Ausschuß für Steuerrecht) hat mit Entscheidung vom 20. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden
Verträge (ABL. 1994, C 241, S. 21; im folgenden: Beitrittsakte) in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich im Verfahren über einen Antrag der Victoria Film A/S (im folgenden: Victoria Film) beim Skatterättsnämnde auf Erlaß eines vorläufigen Bescheides.
3. Die Victoria Film, die ihren Sitz in Dänemark hat, übt durch ihre schwedische Tochtergesellschaft die Tätigkeit der Produktion von kommerziellen Filmen in Schweden aus. Am 1. August 1996 begann sie in diesem Land mit der Produktion bestimmter Filme, für die die Rechte der Verbreitung im Fernsehen und der Vorführung im Kino auf andere Gesellschaften übertragen werden sollten.
4. In Schweden war jedoch gemäß Kapitel 3, Artikel 11 Absatz 1 des Mervärdesskattelag (1994:200; Mehrwertsteuergesetz) in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (1960:729; Gesetz über das Urheberrecht an literarischen und künstlerischen Werken) die Übertragung der Urheb...