Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Rechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung. Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag, die Beitrittsakte von 2003, das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Modulation der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Kürzung der Beträge. Höhe der anwendbaren Direktzahlungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und den am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten. Nichtveröffentlichung und fehlende Begründung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 121, 132 Abs. 2
Beteiligte
Jakutis und Kretingalės kooperatinė ŽUB |
Kretingalės kooperatinė ŽUB |
Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos |
Tenor
1. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „anwendbare Höhe der Direktzahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten” in dem Sinne zu verstehen ist, dass diese Höhe im Jahr 2012 90 % der Gesamthöhe der Direktzahlungen entsprach, und dass der Begriff „Höhe der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten” in dem Sinne zu verstehen ist, dass diese Höhe im Jahr 2012 der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entsprach.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2012) 4391 endg. der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen für das Jahr 2012 ist ungültig, wogegen die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 berühren könnte.
3. Die Prüfung der genannten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 in seiner im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2010 veröffentlichten berichtigten Fassung berühren könnte.
4. Der Begriff „dydis” in der litauischen Sprachfassung des Art. 1c Abs. 2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge eingefügt wurde, ist gleichbedeutend mit dem Begriff „lygis” in der litauischen Sprachfassung des Art. 132 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) mit Entscheidung vom 10. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2014, in dem Verfahren
Bronius Jakutis,
Kretingalės kooperatinė ŽUB
gegen
Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos,
Lietuvos valstybė,
Beteiligte:
Lietuvos Respublikos Vyriausybè,
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Jakutis und der Kretingalės kooperatinė ŽUB, vertreten durch E. Pranauskas und J. Sviderskis sowie durch I. Vėgėlė, advokatas,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, K. Anužis, R. Makelis, A. Karbauskas und K. Vainienė als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und J. Vaičiukaitė als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 AEUV, von Kapitel 6 Abschnitt A Nr. 27 Buchst. b des Anhangs II der Akte über die ...