Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 93/37/EWG. Öffentliche Bauaufträge. Begriff öffentlicher Auftraggeber. Einrichtung des öffentlichen Rechts. Nicht offenes Verfahren. Regeln für die Gewichtung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots zugelassen werden. Bekanntmachung. Richtlinie 89/665/EWG. Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Klagefrist
Beteiligte
Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H |
ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH |
Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH |
Tatbestand
In der Rechtssache C-470/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Vergabekontrollsenat des Landes Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Universale-Bau AG,
Bietergemeinschaft: 1. Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H Salzburg,
2. ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH
gegen
Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen, C. Gulmann, V. Skouris (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Universale-Bau AG, vertreten durch M. Neidhart, Direktor des Rechtsabteilung, und J. Mauch, Vorstandsdirektor Ingenieur,
- der Bietergemeinschaft: 1. Hinteregger & Söhne Bauges.m.b.H Salzburg, 2. ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Olischar und M. Kratky,
- der Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Wenger,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Casati, der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger, in der Sitzung vom 12. September 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. November 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat mit Beschluss vom 12. November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Auslegung von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 89/665) betreffen.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Universale-Bau AG und der Bietergemeinschaft aus der Hinteregger & Söhne Baugesm.b.H Salzburg und der ÖSTÜ-STETTIN Hoch- und Tiefbau GmbH gegen die Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH (im Folgenden: EBS), bei dem es um ein Verfahren der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags geht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3.
Aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 89/665 geht hervor, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie auf einzelstaatlicher Ebene und auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Mechanismen zur Sicherung der tatsächlichen Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens nicht immer ausreichend waren, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften vor allem dann zu gewährleisten, wenn Verstöße noch beseitigt werden konnten.
4.
Nach der dritten Begründungserwägung dieser Richtlinie setzt die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens für den gemeinschaftsweiten Wettbewerb … eine beträchtliche Verstärkung der Garantien im Bereich der Transparenz und der Nic...