Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft besitzen. Bildzeichen BEST BUY
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Media-Saturn-Holding GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Media-Saturn-Holding GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2010,
Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Warnke,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel sowie der Richter E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Media-Saturn-Holding GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM (BEST BUY) (T-476/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. August 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, durch die ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung des Bildzeichens BEST BUY als Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen, ihrerseits zurückgewiesen worden war.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben. Der Rechtsstreit unterliegt gleichwohl wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 3
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen:
„…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 23. Juni 2006 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM das Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 5
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte der Prüfer der Rechtsmittelführerin mit, dass er die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 nicht für eintragungsfähig halte. Am 28. Februar 2007 teilte die Rechtsmittelführerin dem Prüfer mit, dass sie ihre Anmeldung aufrechterhalte.
Rz. 7
Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortfolge aus gängigen Begriffen der englischen Sprache handele, die lediglich auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen und ihrem Verkehrswert hinweise.
Rz. 8
Am 7. April 2008 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.
Rz. 9
Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 10
Am 4. November 2008 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und machte als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
Rz. 11
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die angemeldete Marke die für den Schutz erforderliche minimale Unterscheidungskraft aufweise und dass ihre grafische Gestaltung entgegen der Auffassung der Vierten Beschwerdekammer des HABM nicht werbeüblich sei. Insbesondere enthalte die angemeldete Marke wegen der Darstellung des Buchstabens „B”, der jeweils d...