Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaft. Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Verordnung (EG) Nr. 950/97. Art. 17 und 18. Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile. Landwirte, die eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters beziehen. Anspruch auf Ausgleichszulage. Grenzen
Beteiligte
Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna |
Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia |
Tenor
Die Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur verleihen den Mitgliedstaaten das Recht, dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Voraussetzungen dieser beiden Artikel erfüllt, eine Ausgleichszulage zu gewähren. Diese Artikel verwehren es jedoch einem Mitgliedstaat nicht, die Zahlung einer solchen Zulage zu versagen, wenn der Betriebsinhaber eine Rente, insbesondere eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters, bezieht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Italien) mit Entscheidung vom 18. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2007, in dem Verfahren
Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna,
Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia,
Regione Sicilia
gegen
Domenico Valvo
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus;, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 142, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Valvo einerseits und dem Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna (Aufsichtsbehörde für die Landwirtschaft der Provinz Enna), dem Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia (Referat für Landwirtschaft und Forsten der Region Sizilien) und der Regione Sicilia (Region Sizilien) andererseits über die Ablehnung der Anträge von Herrn Valvo auf Ausgleichszulage für die Jahre 1996 bis 1998 durch die genannte Aufsichtsbehörde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
In den Jahren 1996 bis 1998 war die Zahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 338, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2328/91), sodann durch die Verordnung Nr. 950/97 geregelt, die die Verordnung Nr. 2328/91 aufhob und ersetzte.
Rz. 4
Die Art. 17 bis 19 in Titel IX „Beihilfen zugunsten benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete”, Untertitel I „Ausgleichszulage”, der Verordnung Nr. 950/97 geben im Wesentlichen die Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 2328/91 wieder. Sie bestimmen:
„Artikel 17
(1) Um die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landwirtschaft in den nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten benachteiligten Gebieten sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in diesen Gebieten einführen.
Die aufgrund dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Ziele angewandt.
(2) In den Gebieten des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für die ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile gewähren.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten können denjenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eine Ausgleichszulage gewähren, die mindestens drei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) bewirtschaften und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 17 ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Der Betriebsinhaber kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn er die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und die weitere Bewirtschaftung der betreffenden Flächen gewä...