Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Bruxelles – Belgien. Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Wettbewerbsregeln für Unternehmen – Berufsbasketballspieler – Sportregelungen über den Transfer von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten. 1 Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen (EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]). 2 Gemeinschaftsrecht – Anwendungsbereich – Als wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübter Sport – Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 2 [nach Änderung jetzt Artikel 2 EG]). 3 Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Sportliche Tätigkeiten – Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]). 4 Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Vorschriften zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit, die nicht von einer Behörde stammen – Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG]). 5 Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Einem Mitgliedstaat angehörender Berufssportler, der mit dem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Arbeitsvertrag über unselbständige Arbeit im Gebiet des letztgenannten Staates abgeschlossen hat (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]). 6 Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Regeln der Sportverbände eines Mitgliedstaats, wonach Berufssportler aus einem anderen Mitgliedstaat an bestimmten Wettkämpfen nur bei Einhaltung von Transferfristen teilnehmen dürfen – Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
Leitsatz (amtlich)
1 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden. (vgl. Randnrn. 22-23)
2 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) gehört. Dies ist der Fall bei professionellen Basketballspielern, die eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung erbringen, bei der es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. vgl. Randnrn. 32, 43-44)
3 Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit stehen Regelungen oder Praktiken nicht entgegen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen. (vgl. Randnr. 34)
4 Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten. (vgl. Randnr. 35)
5 Ein professioneller Basketballspieler mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der mit einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, um im Gebiet des letztgenannten Staates einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, und sich somit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben hat, ist als Ar...