Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird. Nichtdurchführung. Staatliche Beihilfen. Wiedereinziehung. Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung. Im Rahmen dieser Regelung gewährte individuelle Beihilfen. Finanzielle Sanktion
Normenkette
AEUV Art. 260
Beteiligte
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) ergaben.
2. Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union” einen Pauschalbetrag von 30 Mio. Euro zu zahlen.
3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 18. November 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet und C. G. Fernlund, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Europäische Kommission beantragt mit ihrer Klage,
- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) betreffend den Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) ergeben, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Entscheidungen und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;
- das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 236 044,80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777);
- das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817,40 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) und entweder der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und
- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Am 11. Juli 2001 erließ die Kommission die streitigen Entscheidungen, deren jeweiliger Art. 1 folgenden Wortlaut hat:
Entscheidung 2002/820:
„Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995, der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. De...