Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Begriff ‚Prüfungszeitraum’. Möglichkeit der Ausdehnung des Prüfungszeitraums durch einen Mitgliedstaat im Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit, die Prüfung fristgemäß durchzuführen. Rückzahlung erhaltener Beihilfen. Sanktionen

 

Beteiligte

Syndicat OP 84

Syndicat OP 84

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

 

Tenor

Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates vom 12. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwaltung eine Prüfung, die sie während des Prüfungszeitraums vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres angekündigt hat, nach Ablauf dieses Zeitraums fortsetzen kann, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen, auf den sich der geprüfte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Entscheidung berufen könnte, mit der die Konsequenzen aus den Ergebnissen dieser Prüfung gezogen werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 28. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2012, in dem Verfahren

Syndicat OP 84

gegen

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer), Rechtsnachfolger des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l'horticulture (Viniflhor), seinerseits Rechtsnachfolger des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer), vertreten durch J.-C. Balat, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und D. Bianchi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates vom 12. Dezember 1994 (ABl. L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4045/89).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landwirtschaftsverband Syndicat OP 84 und dem Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer) als Rechtsnachfolger des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l'horticulture (Viniflhor), seinerseits Rechtsnachfolger des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor), über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

  • sich zu vergewissern, dass die durch den [EAGFL] finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
  • Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
  • die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

…”

Rz. 4

In den Erwägungsgründen 1 bis 4 und 10 der Verordnung Nr. 4045/89 heißt es:

„Nach Artikel 8 der Verordnung … Nr. 729/70 … treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sich zu vergewissern, dass die durch den [EAGFL] finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgefloss...

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