Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor. Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe. Rückforderungsanordnung. Anwendungsbereich der Entscheidung. Agrarwirtschaftsausschüsse (Comités économiques agricoles)

 

Normenkette

Entscheidung 2009/402/EG

 

Beteiligte

COPEBI

Copebi SCA

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

 

Tenor

Die Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne” (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor ist dahin auszulegen, dass sie die Beihilfen abdeckt, die vom Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor) an das Comité économique bigarreau industrie (CEBI) gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht zu den acht in dieser Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört und diese Beihilfen im Gegensatz zu dem in der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2018, in dem Verfahren

Copebi SCA

gegen

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer),

Beteiligter:

Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Copebi SCA, vertreten durch N. Coutrelis, avocate,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, C. Mosser und A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Stromsky, X. Lewis und W. Farrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne” (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (ABl. 2009, L 127, S. 11).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Copebi SCA und dem Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer) (Nationales Institut für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Meereserzeugnisse, Frankreich) wegen Aufhebung eines Zahlungsbescheids, mit dem Copebi von FranceAgriMer die Erstattung staatlicher Beihilfen aus den Jahren 1998 bis 2002 zuzüglich Zinsen aufgegeben wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Rz. 3

Art. 1 („Definitionen”) Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h) ‚Beteiligte’ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.”

Rz. 4

Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren”) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.”

Entscheidung 2009/402

Rz. 5

Die Erwägungsgründe 15, 17, 24 bis 27, 29 und 71 der Entscheidung 2009/402 lauten:

„(15) Acht Comités économiques agricoles (Rhône-Méditerranée, Grand Sud-Ouest, Corse, Val de Loire, Nord, Nord-Est, Bretagne und Normandie) haben jahrelang staatliche Mittel empfangen, die insbesondere durch [das Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau), im Folgenden: Oniflhor] zur Verfügung gestellt und zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen mit der Bezeichnung ‚Krisenpläne’ verwendet wurden. Diese umfassten Maßnahmen auf dem Binnenmarkt und in Außenmärkten mit dem Ziel, die Verm...

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