Entscheidungsstichwort (Thema)

Telekommunikationssektor. Universaldienst und Nutzerrechte. Übertragbarkeit von Telefonnummern. Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer. Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie). Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit. Kostenorientierung der Preise. Regulierungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörde. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Effektiver Rechtsschutz. Schutz vertraulicher Daten

 

Beteiligte

Mobistar

Mobistar SA

Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

 

Tenor

1. Die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) betrifft die Verkehrskosten der übertragenen Nummern und die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen.

2. Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22 steht dem Erlass einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, mit der anhand eines theoretischen Kostenmodells die Höchstbeträge festgelegt werden, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen.

3. Artikel 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Stelle, die zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde berufen ist, über sämtliche für die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs nötigen Informationen verfügen muss, einschließlich etwaiger vertraulicher Informationen, die die Regulierungsbehörde beim Erlass der Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, berücksichtigt hat. Diese Stelle hat jedoch die vertrauliche Behandlung der betreffenden Angaben zu gewährleisten und dabei die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten sicherzustellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2004, in dem Verfahren

Mobistar SA

gegen

Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT),

Beteiligte:

Belgacom Mobile SA,

Base SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka,

Generalanwalt: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Mobistar SA, vertreten durch F. Louis und A. Vallery, avocats,
  • des Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), vertreten durch S. Depré, C. Janssens und S. Adam, avocats,
  • der Belgacom Mobile SA, vertreten durch D. Van Liedekerke, avocat,
  • der Base SA, vertreten durch A. Verheyden und Y. Desmedt, avocats,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lysandou als Bevollmächtigten,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von K. Smith und G. Peretz, Barristers,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. März 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mobistar SA (im Folgenden: Mobistar) u...

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