Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. „REACH-Verordnung”. Bewilligung. Besonders besorgniserregende Stoffe. Ausnahme. Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 58 Abs. 2

 

Beteiligte

VECCO u.a. / Kommission

Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) u. a

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2015,

Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) u. a., Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Kläger,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J. Traband als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch W. Broere und M. Heikkilä als Bevollmächtigte,

Assogalvanica u. a., Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die 185 weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (im Folgenden zusammen: VECCO u. a.), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, VECCO u. a./Kommission (T-360/13, EU:T:2015:695, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2013, L 108, S. 1) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich”) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung in ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 353, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) lautet:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.”

Rz. 3

Art. 55 der REACH-Verordnung lautet:

„Zweck dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Zu diesem Zweck prüfen alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution.”

Rz. 4

Art. 57 der REACH-Verordnung nennt...

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