Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit. Wandererwerbstätige. Person, die eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wirkungen der Entscheidungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Unzulässigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 13 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 14 Abs. 5b; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 16
Beteiligte
Tenor
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung der nationalen Rechtsvorschriften, die nach dieser Vorschrift auf eine Person wie den Kläger des Ausgangsverfahrens anzuwenden sind, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die in Art. 14 Abs. 5b und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung aufgestellten Anforderungen zu berücksichtigen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 28. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2016, in dem Verfahren
Radoslaw Szoja
gegen
Sociálna poisťovňa,
Beteiligte:
WEBUNG, s.r.o.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans, M. Noort und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und A. Tokár als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 und von Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung), der Art. 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sowie von Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Radoslaw Szoja, einem polnischen Staatsangehörigen, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Staatsgebiet der Republik Polen und eine Beschäftigung im Staatsgebiet der Slowakischen Republik ausübt, und der Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt, Slowakei) (im Folgenden: slowakische Sozialversicherungsanstalt) wegen seines fehlenden Anschlusses an das slowakische Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungssystem.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Grundverordnung
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 1, 15, 17 und 45 der Grundverordnung lauten wie folgt:
„(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
…
(15) Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.
…
(17) Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die ...