Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Kamera mit flüchtigem Speicher, Digitaler Fotoapparat, Unterposition 8525 80 19, Unterposition 8525 80 30
Leitsatz (amtlich)
Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Vision Research Europe BV |
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond |
Verfahrensgang
Rechtbank Noord-Holland (Niederlande) (Beschluss vom 15.06.2017; Abl. EU 2017, Nr. C 300/17) |
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2017, in dem Verfahren
Vision Research Europe BV
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Vision Research Europe BV, vertreten durch die Steuerberater N. Ooyevaar, D. van Vliet und H. Ooyevaar,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) sowie die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 38, S. 20).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vision Research Europe BV (im Folgenden: Vision Research) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Leiter der Steuerverwaltung/Zollbüro Rotterdam Rijnmond, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) wegen der zolltariflichen Einreihung der Kamera mit der Bezeichnung „Phantom V7.3”.
Rechtlicher Rahmen
KN
Rz. 3
Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Die zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013.
Rz. 4
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Rz. 5
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) beschließt die Europäische Kommission, unterstützt vom Ausschuss für den Zollkodex, die Maßnahmen betreffend die Anwen...