Entscheidungsstichwort (Thema)
Brüsseler Übereinkommen. Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie
Beteiligte
Brigitte und Marcus Klein |
Tenor
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf einen Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der als Gegenleistung zur Mitgliedschaftsgebühr, die den Hauptbestandteil des Gesamtpreises ausmacht, den Mitgliedern ermöglicht, das Teilzeitnutzungsrecht an einer lediglich nach Typ und Lageort bezeichneten Immobilie zu erwerben, und der die Aufnahme der Mitglieder in eine Organisation vorsieht, die einen Tausch ihres Nutzungsrechts ermöglicht
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2004, in dem Verfahren
Brigitte und Marcus Klein
gegen
Rhodos Management Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn und Frau Klein, vertreten durch Rechtsanwalt M. Brinkmann,
- der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,
- des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson und R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Übereinkommen).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Klein sowie der Rhodos Management Ltd (im Folgenden: Rhodos) über die Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund eines Vertrages gezahlt wurden, der den Eheleuten Klein das Teilzeitnutzungsrecht an einem in Griechenland gelegenen Appartement einräumt.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:
„Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.”
4 Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens bestimmt:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist”.
Sachverhalt und Vorlagefragen
5 Die Eheleute Klein, die in Deutschland wohnen, schlossen 1992 u. a. mit Rhodos, einer auf der Isle of Man niedergelassenen Gesellschaft, einen mit „Mitgliedschaftsvertrag” überschriebenen Vertrag, mit dem die Betroffenen, die als „Käufer” bezeichnet waren, als Mitglieder in einen Club aufgenommen wurden.
6 Die Aufnahme in diesen Club war notwendige Voraussetzung für den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer Ferienwohnung. Mit demselben Vertrag erwarben die Eheleute Klein das Nutzungsrecht an einem nach Typ und Lageort bezeichneten Appartement in einer Hotelanlage in Gri...