Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamte. Vergütung. Statut. Familienzulagen. Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen. Bestimmung des Rangs der Kinder. Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht

 

Beteiligte

Gysen

Sophiane Gysen

Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

 

Tenor

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Wegen der unmittelbaren Geltung dieser Verordnung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten muss das Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht, einem Kind gleichgestellt werden, für das ein Anspruch auf solche Zulagen nach nationalem Recht oder aufgrund eines in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit besteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2006, in dem Verfahren

Sophiane Gysen

gegen

Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Gysen, vertreten durch N. Sluse, avocate,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. November 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles, das die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 (ABl. L 203, S. 1) (im Folgenden: Statut) betrifft, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau Gysen gegen die Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants (im Folgenden: Kasse) wegen der Bestimmung des Rangs der Kinder von Frau Gysen für die Festsetzung der Höhe der belgischen Familienzulagen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsvorschriften

Rz. 2

Das Statut ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 „in allen [seinen] Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat”.

Rz. 3

Nach Art. 67 Abs. 1 des Statuts umfassen die Familienzulagen die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage.

Rz. 4

Nach Art. 67 Abs. 2 des Statuts haben Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Art. 1 bis 3 des Statuts gezahlten Zulagen abgezogen.

Rz. 5

Nach Anhang VII Art. 2 Abs. 7 des Statuts wird, wenn das Sorgerecht für ein unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wird, die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.

Nationale Regelung

Rz. 6

Nach der belgischen Königlichen Verordnung vom 8. April 1976 über die Regelung der Familienzulagen für Selbständige (Moniteur belge/Belgisch Staatsblad vom 6. Mai 1976) erhöht sich die Zulage je Kind mit der Anzahl der zulageberechtigten Kinder.

Rz. 7

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung den Rang der Kinder entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Geburten der Kinder, die nach dieser Königlichen Verordnung, nach den koordinierten Gesetzen über die Familienzulagen für Arbeitnehmer, nach der Königlichen Verordnung vom 26. März 1965 über die Familienzulagen für bestimmte Kategorien vom Staat besoldeter Bediensteter, nach dem Gesetz vom 20. Juli 1971 zur Einführung von garantierten Familienbeihilfen und nach den in Belgien geltenden internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit zulageberechtigt sind.

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfrage

Rz. 8

Frau Gysen, die belgis...

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