Entscheidungsstichwort (Thema)
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren, Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben, verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften durch den Mitgliedstaat, fristgemäße buchmäßige Erfassung und Erhebung der Zollschuld
Leitsatz (amtlich)
Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/92 der Kommission vom 2. September 1992 geänderten Fassung, Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 geänderten Fassung und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995
‐ nicht spätestens drei Tage nach Ablauf der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld bzw. in den Artikeln 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine die Zollschuld und sonstige betroffene Abgaben buchmäßig erfasst und ihren Betrag dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt hat, wenn der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Versandverfahrens nachgewiesen hat,
‐ der Kommission die entsprechenden Eigenmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt hat und
‐ sich geweigert hat, die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen.
Normenkette
EWGV 87/1062 Art. 11a Abs. 2; EWGV 92/1214 Art. 49 Abs. 2; EWGV 93/2454 Art. 379 Abs. 2
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Königreich der Niederlande |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 ‐ Externes gemeinschaftliches Versandverfahren ‐ Zollbehörden ‐ Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben ‐ Fristen ‐ Nichteinhaltung ‐ Eigenmittel der Gemeinschaften ‐ Bereitstellung ‐ Frist ‐ Nichteinhaltung ‐ Verzugszinsen ‐ Betroffener Mitgliedstaat ‐ Unterbliebene Zahlung“
In der Rechtssache C-460/01
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. November 2001,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2004
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1), Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552...