Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit. Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit. Berechnung der Leistungen. System zur Einbeziehung von Beitragslücken. Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftige
Normenkette
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4; Richtlinie 97/81/EG
Beteiligte
Lourdes Cachaldora Fernández |
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) |
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) |
Tenor
1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.
2. Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien) mit Entscheidung vom 10. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2013, in dem Verfahren
Lourdes Cachaldora Fernández
gegen
Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),
Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, A. Ó Caoimh und J.-C. Bonichot, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), vertreten durch A. Lozano Mostazo und I. Pastor Merino, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Oktober 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, und – Berichtigung – L 128, S. 71) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung enthalten ist.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Cachaldora Fernández einerseits und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (staatliche Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: INSS) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (allgemeine Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung) andererseits über die Bestimmung der Berechnungsgrundlage einer Rente wegen dauerhafter vollständiger ...