Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Geografisch nicht gebundene Nummern. Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern verwenden. Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung. Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen. Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren. Preiskontrolle. Unternehmen, die keine beträchtliche Marktmacht haben. Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Grundsätze für die Abrechnung der Dienste zwischen Unternehmen bestimmt werden

 

Normenkette

Richtlinie 2002/22/EG Art. 28; Richtlinie 2002/21/EG; Richtlinie 2002/19/EG Art. 5, 8, 13

 

Beteiligte

Polkomtel

Polkomtel sp. z o.o

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

 

Tenor

1. Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass ein Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dafür sorgen muss, dass der Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern für alle Endnutzer seines Netzes in diesem Staat und nicht nur für diejenigen aus anderen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

2. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22 sind dahin auszulegen, dass sie es einer nationalen Regulierungsbehörde erlauben, im Rahmen der Beilegung einer Streitigkeit zwischen zwei Betreibern einem von ihnen die Verpflichtung aufzuerlegen, für die Endnutzer den Zugang zu den Diensten sicherzustellen, die unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern im Netz des anderen erbracht werden, und auf der Grundlage von Art. 13 der Richtlinie 2002/19 Grundsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Abrechnung zwischen diesen Betreibern für diesen Zugang festzulegen, soweit diese Verpflichtungen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) gerechtfertigt sind und gegebenenfalls die Verfahren gemäß den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie eingehalten worden sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidung vom 15. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2014, in dem Verfahren

Polkomtel sp. z o.o.

gegen

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej,

Beteiligte:

Orange Polska S.A., vormals Telekomunikacja Polska S.A.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Polkomtel sp. z o.o., vertreten durch M. Bieniek und E. Barembruch, radcowie prawni,
  • des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, vertreten durch S. Szabliński, radca prawny,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie von Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Polkomtel sp. z o.o. (im Folgenden: Polkomtel) und dem Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amts für e...

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