Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Asylpolitik. Internationaler Schutz. Flüchtlingseigenschaft. Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall einer Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Aufnahmemitgliedstaats. Gültigkeit
Normenkette
Richtlinie 2011/95/EU Art. 14 Abs. 4-6; Genfer Abkommen; EUV Art. 6 Abs. 3; AEUV Art. 78 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 18
Beteiligte
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides |
Tenor
Die Prüfung von Art. 14 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht in der Rechtssache C-391/16 vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 16. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2016, und in den Rechtssachen C-77/17 und C-78/17 vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) mit Entscheidungen vom 8. Februar 2017 und vom 10. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2017, in den Verfahren
M
gegen
Ministerstvo vnitra (C-391/16)
und
X (C-77/17),
X (C-78/17)
gegen
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter E. Levits, L. Bay Larsen, M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von M, vertreten durch J. Mašek, advokát,
- von X (C-77/17), vertreten durch P. Vanwelde und S. Janssens, avocats,
- von X (C-78/17), vertreten durch J. Hardy, avocat,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Brabcová als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, M. Jacobs und C. Van Lul als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch E. Armoët, E. de Moustier und D. Colas als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós, Z. Biró-Tóth und M. Tátrai als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. M. de Ree und K. Bulterman als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von D. Blundell, Barrister,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Zejdová, O. Hrstková Šolcová und D. Warin als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Moro, A. Westerhof Löfflerová, S. Boelaert, M. Chavrier und J. Monteiro als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 14 Abs. 4 bis 6 der am 9. Januar 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) im Hinblick auf Art. 78 Abs. 1 AEUV, Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Sie ergehen in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen erstens (Rechtssache C-391/16) M und dem Ministerstvo vnitra (Innenministerium, Tschechische Republik) wegen der Entscheidung, M das Recht auf Asyl abzuerkennen, zweitens (Rechtssache C-77/17) X und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: Generalkommissar) wegen der Weigerung, X die Rechtsstellung als Flüchtling zuzuerkennen und ihm...