Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Warenverkehr. Mengenmäßige Beschränkungen. Maßnahmen gleicher Wirkung. Schutz von Schweinen. In Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse. Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lende vom iberischen Schwein. Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung ‚de cebo’. Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse. Geltungsbereich
Normenkette
AEUV Art. 34-35; Richtlinie 2008/120/EG
Beteiligte
Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino |
Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino |
Administración del Estado |
Tenor
1. Die Art. 34 und 35 AEUV sind dahin auszulegen, dass
- Art. 34 AEUV einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die Verkaufsbezeichnung „ibérico de cebo” nur für Erzeugnisse verwendet werden darf, die bestimmte Voraussetzungen nach dieser Regelung erfüllen, sofern diese Regelung die Einfuhr und die Vermarktung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten als dem, der diese nationale Regelung erlassen hat, unter Bezeichnungen, die sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats tragen, in dem sie ihren Ursprung haben, selbst dann gestattet, wenn sie den Bezeichnungen ähnlich, vergleichbar oder gleich sind, die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen sind, und
- Art. 35 AEUV einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht.
2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 12 der Richtlinie 2008/120 des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Verwendung bestimmter Verkaufsbezeichnungen für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse aus iberischem Schwein davon abhängig macht, dass die Erzeuger strengere Bedingungen für die Zucht von iberischen Schweinen als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a festgelegten und ein Mindestschlachtalter von zehn Monaten einhalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2017, in dem Verfahren
Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino
gegen
Administración del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino, vertreten durch J. M. Rodróguez Cárcamo, abogado, und N. Olmos Castro, abogada,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34 und 35 AEUV sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 12 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. 2009, L 47, S. 5).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino (im Folgenden: Asociación) und der Administración del Estado (Staatliche Verwaltung, Spanien) wegen eines von der spanischen Regierung angenommenen Königlichen Dekrets über den Erlass der Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lende vom iberischen Schwein.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 7 und 8 der Richtlinie 2008/120 lauten:
„(7) Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastschweinen festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.
(8) Schweine sollten in einem Umfeld leben, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen. Wegen akuten Platzmangels findet in den derzeitigen Haltungssystemen keine artgerechte Haltung der Schweine statt.”
Rz. 4
Art. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden.”
Rz. 5
In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen:
a) Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende unein...