Beteiligte
Comité Andaluz de Agricultura Ecológica |
Comité Andaluz de Agricultura Ecológica |
Administración General del Estado |
Comité Aragonés de Agricultura Ecológica |
Tenor
1. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, war dahin auszulegen, dass er es nicht verbot, dass Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in Spanien in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe „biológico” oder ihre Vorsilbe „bio” tragen.
2. Derselbe Artikel 2 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 ist dahin auszulegen, dass er es nunmehr verbietet, dass solche Erzeugnisse in Spanien, in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe „biológico” oder ihre Vorsilbe „bio” tragen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2004, in dem Verfahren
Comité Andaluz de Agricultura Ecológica
gegen
Administración General del Estado,
Comité Aragonés de Agricultura Ecológica
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und V. Kontolaimos als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán, B. Doherty und F. Jimeno Fernandez als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1), zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 222, S. 1) im Folgenden: Verordnung Nr. 2092/91).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Comité Andaluz de Agricultura Ecológica gegen die Administración General del Estado.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Verordnung Nr. 2092/91 hat gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau eingeführt. Wie sich aus ihrer fünften Begründungserwägung ergibt, soll diese Verordnung den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern dieser Erzeugnisse sicherstellen, die Transparenz der verschiedenen Erzeugungsschritte gewährleisten und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.
4 Artikel 2 der Verordnung bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:
- spanisch: ecológico,
- dänisch: økologisk,
- deutsch: ökologisch, biologisch,
- griechisch: (bgr)(igr)(ogr)(lgr)(ogr)(ggr)(igr)(kgr)ó,
- englisch: organic,
- französisch: biologique,
- italienisch: biologico,
- portugiesisch: biológico,
- finnisch: luonnonmukainen,
- schwedisch: ekologisk.”
5 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65, S. 1) und durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begrün...