Entscheidungsstichwort (Thema)
Führen der Bezeichnung eines Facharztes im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Arzt, dem in einem anderen Mitgliedstaat eine Bezeichnung verliehen worden ist, die in dem Verzeichnis des Artikels 7 dieser Richtlinie nicht für diesen Staat aufgeführt ist. Gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen. Fachärztliche Weiterbildung
Normenkette
Richtline 93/16/EWG Art. 10; Richtline 93/16/EWG Art. 19
Beteiligte
Tenor
1.
Ein Arzt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Facharztdiplom vorweisen kann, das aber in dem Verzeichnis der Facharztausbildungen in Artikel 7 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht aufgeführt ist, kann sich nicht auf Artikel 19 dieser Richtlinie berufen, um die im Aufnahmemitgliedstaat bestehende entsprechende Berufsbezeichnung eines Facharztes zu führen.
2.
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 93/16 ist dahin auszulegen, dass er nur das Recht der Personen, die durch das mit dieser Richtlinie eingeführte System der gegenseitigen Anerkennung der Diplome begünstigt werden, zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates betrifft, ohne dass dadurch die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats beeinträchtigt wird, in seinem Gebiet das Führen einer Ausbildungsbezeichnung oder einer gleichwertigen Bezeichnung in einer anderen Sprache als der des Heimat- oder Herkunftsstaates zu gestatten.
Gründe
1.
Die Cour administrative hat mit Urteil vom 21. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Erpelding und dem luxemburgischen Gesundheitsministerium wegen der Weigerung des Letzteren, Herrn Erpelding in Luxemburg das Führen der Berufsbezeichnung eines Facharztes für Kardiologie zu gestatten.
Die einschlägige Regelung
Die Richtlinie 93/16
3.
Die Richtlinie 93/16 soll die Freizügigkeit für Ärzte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erleichtern. Für die zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eigenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes bestimmt Artikel 6 der Richtlinie 93/16 Folgendes:
Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die in Artikel 7 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 24, 25, 27 und 29 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
4.
Die in Artikel 6 genannten Artikel nehmen bis auf Artikel 7 eine Koordinierung der nationalen Regelungen über die Tätigkeiten als Facharzt im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Titel vor. Nach der vierzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 93/16 legen sie u. a. bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung fest.
5.
Artikel 7 in der nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union geltenden Fassung (vgl. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge [ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1], insbesondere Anhang I Nr. XI. D III 1 Buchstabe d) lautet:
(1)
Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes im Sinne von Artikel 6 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten zuständigen Behörde oder Stelle ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen derjenigen Mitgliedstaaten entsprechen, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt.
(2)
In den Mitgliedstaaten gelten folgende Fachbezeichnungen für die jeweils genannte fachärztliche Weiterbildung:
…
-Kardiologie
…
Luxemburg: cardiologie et angiologie
…
6.
Während die Innere Medizin bei den Facharztbezeichnungen aufgeführt ist, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und damit nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 93/16 in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt wird, gehört die Kardiologie zu den Fachar...