Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerb. Kartelle. Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Artikel 85 EWG-Vertrag (sodann Artikel 85 EG-Vertrag, jetzt Artikel 81 EG). Artikel 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83. Alleinbezugsverträge zwischen Tankstellenbetreibern und Mineralölunternehmen über Kraftstoffe mit der Bezeichnung ‚Vertrag auf der Grundlage einer Verkaufskommission mit Garantie’ und ‚Handelsvertreterverträge’
Beteiligte
Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio |
Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio |
Compañía Española de Petróleos, SA |
Tenor
1. Artikel 85 des EWG-Vertrags (sodann Artikel 85 EG-Vertrag, jetzt Artikel 81 EG) findet auf einen zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber geschlossenen Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe wie den des Ausgangsverfahrens Anwendung, wenn der Betreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken des Absatzes an Dritte trägt.
2. Die Artikel 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen sind dahin auszulegen, dass ein solcher Vertrag von dieser Verordnung nicht erfasst wird, soweit er für den Betreiber die Verpflichtung vorsieht, den vom Lieferanten festgesetzten Endverkaufspreis einzuhalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 3. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2005, in dem Verfahren
Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio
gegen
Compañía Española de Petróleos, SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, vertreten durch A. Hernández Pardo, abogado, C. Flores Hernández und L. Ruiz Ezquerra, abogadas,
- der Compañía Española de Petróleos, SA, vertreten durch J. Folguera Crespo und A. Martínez Sánchez, abogados,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Gippini Fournier und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).
2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (im Folgenden: Confederación), der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Compañía Española de Petróleos, SA (im Folgenden: CEPSA), der Beklagten des Ausgangsverfahrens, in Bezug auf Letzterer vorgeworfene wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die sich aus von ihr mit verschiedenen Tankstellenbetreibern geschlossenen Verträgen ergeben sollen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Verordnung Nr. 1984/83 nimmt bestimmte Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, für die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (sodann Artikel 85 EG-Vertrag, jetzt Artikel 81 EG) regelmäßig als erfüllt angesehen werden können, aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages deshalb aus, weil diese Vereinbarungen im Allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge haben. Sie enthält in ihren Artikeln 10 bis 13 besondere Vorschriften für Tankstellenverträge.
4 Artikel 10 der Verordnung lautet:
„Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in den Artikeln 11 bis 13 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen ein Vertragspartner, der Wiederverkäufer, sich gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Lieferanten, gegen Gewährung besonderer wirtschaftlicher oder finanzieller Vorteile verpflichtet, bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge aus Mineralöl oder bestimmte Kraftstoffe für Motorfahrzeuge und bestimmte Brennstoffe aus Mineralöl, die in der Vereinbarung genannt werden, zum Zwecke des Weiterverkaufs in einer durch die Vereinbarung bezeichneten Abfüllstation nur von ihm, von einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder von einem sonstigen Unternehmen zu beziehen, das er mit dem Vertrieb seiner Erzeugnisse betraut hat.”
5 Artikel 11 der Verordnung bestimmt:
„Dem Wiederverkäufer dürfen außer der in Artikel 10 genannten Verpflichtung keine anderen Wettbewerbsbe...