Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Anwendungsbereich. Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen. Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können. Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht. Ausschluss
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Beteiligte
DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft |
Tenor
Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sind dahin auszulegen, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Pozńńan-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Pozńan-Grunwald und Jeżyce in Pozńan, Polen) mit Entscheidung vom 31. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2017, in dem Verfahren
Grzegorz Chudaś,
Irena Chudaś
gegen
DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Grzegorz Chudaś und Frau Irena Chudaś auf der einen Seite und der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft auf der anderen Seite über einen Antrag, eine Entscheidung über die Höhe von Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Erwägungsgründe 4 bis 7 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:
„(4)
Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein Programm über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, C 12, S. 1)]. Dieses Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.
(5)
Der Begriff ‚unbestrittene Forderung’ sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.
(6)
Ein fehlender Widerspruch seitens des Schuldners im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) liegt auch dann vor, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.
(7)
Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.”
Rz. 4
Art. 2 „Anwendungsbereich”) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii’).”
Rz. 5
Art. 3 „Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden”) Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Verg...