Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse. Teilnehmerverzeichnisse. Zurverfügungstellung personenbezogener Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen. Einwilligung des Teilnehmers. Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die öffentlich zugänglichen Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitgestellt werden. Diskriminierungsverbot
Normenkette
Richtlinie 2002/22/EG Art. 25 Abs. 2; Richtlinie 2002/58/EG Art. 12
Beteiligte
Autoriteit Consument en Markt (ACM) |
Tenor
1. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge” auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
2. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 3. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2015, in dem Verfahren
Tele2 (Netherlands) BV,
Ziggo BV,
Vodafone Libertel BV
gegen
Autoriteit Consument en Markt (ACM),
Beteiligte:
European Directory Assistance NV,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Tele2 (Netherlands) BV, vertreten durch Q. R. Kroes und M. P. F. Reker, advocaten,
- der Ziggo BV, vertreten durch W. Knibbeler und N. Lorjé, advocaten,
- der Vodafone Libertel BV, vertreten durch H. P. Wiersema, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree, M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg, G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit, den die in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV und Vodafone Libertel BV gegen die Autoriteit Consument en Markt (ACM) (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten) wegen eines Beschlusses führen, den diese Behörde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den genannten Gesellschaften und der European Directory Assistance NV (im Folgenden: EDA), einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, erlassen hat, der die Frage betrifft, ob diese Gesellschaften die Daten ihrer Teilnehmer EDA zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen im letztgenannten Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Universaldienstrich...