Entscheidungsstichwort (Thema)
Staatliche Beihilfen. Für eine bestimmte Zeit genehmigte Beihilferegelung. Anmeldung einer geänderten Beihilferegelung für einen neuen Zeitraum. Übergangsmaßnahmen zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Regelungen. Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben. Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen. Gültigkeit der Entscheidung der Kommission. Gleichbehandlung. Begründung
Beteiligte
Ministero delle Attività Produttive |
Tenor
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 – Italien) zu erheben, zu berühren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Roma (Italien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2006, in dem Verfahren
Nuova Agricast Srl
gegen
Ministero delle Attività Produttive
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter), J. Malenovský, J. Klučka und E. Levits sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Nuova Agricast Srl, vertreten durch M. A. Calabrese, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von V. Russo, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 – Italien) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu erheben, über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzmitteilung (ABl. C 278, S. 26) veröffentlicht worden ist.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Nuova Agricast Srl (im Folgenden: Nuova Agricast), eines Unternehmens mit Sitz in der Region Apulien in Italien, gegen das Ministero delle Attività Produttive (Ministerium für das produzierende Gewerbe) wegen Ersatzes des Schadens, den das Unternehmen dadurch erlitten zu haben behauptet, dass es aufgrund des schuldhaften Verhaltens der italienischen Behörden bei den mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor Erlass der streitigen Entscheidung geführten Erörterungen keine staatliche Beihilfe erhalten hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 659/1999
Rz. 3
Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Praxis bei der Prüfung staatlicher Beihilfen.
Rz. 4
Nach Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung sind unter „neuen Beihilfen” „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen”, zu verstehen.
Rz. 5
Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:
„(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel [89 EG] oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann (nachstehend ‚vollständige Anmeldung’ genannt).”
Rz. 6
Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht in den Abs. 2 bis 4 vor:
„(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Abs. 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚...