Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Abgeordneter nationaler Sachverständiger. Tagegeld. Grundsatz der Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Gualtieri / Kommission

Europäische Kommission

Claudia Gualtieri

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Gualtieri trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 11. November 2008,

Claudia Gualtieri, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: P. Gualtieri und M. Gualtieri, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter), M. Ilešič, J.-J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Gualtieri die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 2008, Gualtieri/Kommission (T-284/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht folgende von ihr gestellte Anträge abgewiesen hat:

  • die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2005 aufzuheben, mit der ihr der Bezug von Tagegeld in Höhe von 107,10 Euro sowie einer monatlichen Vergütung in Höhe von 321,30 Euro verweigert wurde;
  • die Entscheidung vom 30. Januar 2006 aufzuheben, mit der die Kommission ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 5. September 2005 zurückgewiesen hat;
  • alle monatlichen Mitteilungen der Kommission über die Festsetzung der ihr geschuldeten Gelder aufzuheben;
  • die Kommission zu verurteilen, ihr ab dem 1. Januar 2004 die ihr geschuldeten Gelder zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung der Erhöhung der entsprechenden Beträge nach dem Inkrafttreten des Beschlusses C(2004) 577 der Kommission vom 27. Februar 2004 über die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Kommission und sodann des Beschlusses C(2005) 872 vom 22. März 2005 zur Änderung dieses Beschlusses C(2004) 577;
  • hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihr die ihr geschuldeten Gelder ab dem 2. Februar 2005 oder, äußerst hilfsweise, ab dem 4. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu zahlen;
  • der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

I – Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Der Beschluss C(2002) 1559 der Kommission vom 30. April 2002 über die Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige in der Fassung des Beschlusses C(2003) 406 vom 31. Januar 2003 (im Folgenden: ANS-Beschluss) sah in Art. 1 Abs. 1 und 2 vor:

„1. Diese Regelung gilt für nationale Sachverständige (nachstehend ANS … genannt), die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden zu den Dienststellen der Kommission abgeordnet werden. …

2. Unter diese Regelung fallende Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.”

Rz. 3

Art. 17 Abs. 1 des ANS-Beschlusses lautete:

„ANS haben für die Dauer ihrer Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld. Ist der Ort der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Wohnort entfernt, so beträgt das Tagegeld 26,78 Euro; übersteigt die Entfernung 150 km, so beträgt das Tagegeld 107,10 Euro.”

Rz. 4

Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 des ANS-Beschlusses sah die Gewährung einer monatlichen Vergütung vor, deren Höhe sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort der Abordnung richtete.

Rz. 5

Art. 20 des ANS-Beschlusses lautete:

„1. Als Wohnort im Sinne dieser Regelung gilt der Ort, an dem der ANS unmittelbar vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat. Als Ort der Abordnung gilt der Ort, an dem sich die Kommissionsdienststelle befindet, der er zugewiesen worden ist. Ort der Abordnung und Wohnort sind in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 anzugeben.

3. Als Wohnort gilt [in folgenden Fällen] der Ort der Abordnung,

b) falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Abordnung beantragt, der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind des ANS am Ort der Abordnung seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hat.

Als Wohnsitz am Ort der Abordnung gilt jeder nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt gelegene Wohnsitz.”

Rz. 6

Der ANS-Beschluss wurde später geändert durch die Beschlüsse der Kommission C(2004) 577 vom 27. Februar 2004, C(2005) 872 vom 22. März 2005 und C(2005) 3608 vom 21. September 2005. Er wurde aufgehoben durch den Beschluss C(2006) 2033 der Kommission vom 1. Juni 2006 über die Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige.

II – Sachverhalt

Rz. 7

Der Sachverhalt wird in den Randnrn. 6 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:

„6 Die Klägerin, Claudia Gualtieri, Ri...

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