Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. NENNBETRAG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN. RECHTSANGLEICHUNG. INDIREKTE STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. BESTEUERUNGSGRUNDLAGE. BEZUGNAHME AUF DEN NENNBETRAG DER GESELLSCHAFTSANTEILE. BEGRIFF DES „NENNBETRAGS”. GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BEGRIFF. VORAUSSETZUNGEN. HANDLUNGEN DER ORGANE. RICHTLINIEN. WIRKUNGEN. ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN. WIRKUNGEN DER INNERSTAATLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINZELNEN
Leitsatz (amtlich)
1. DER BEGRIFF „NENNBETRAG” IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL IST IN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTHALTEN, DIE HINSICHTLICH SEINES SINNES UND SEINER TRAGWEITE NICHT AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST. WENN EINE STEUER WIE DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL NICHT NUR HINSICHTLICH IHRER SÄTZE, SONDERN AUCH HINSICHTLICH IHRER STRUKTUR HARMONISIERT WIRD, SO BEDEUTET DIES, DASS DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT AUF DER GRUNDLAGE OBJEKTIVER MERKMALE BESTIMMT WIRD, DEREN TRAGWEITE INNER HALB DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST UND DIE DEM EINFLUSS DES JEWEILIGEN NATIONALEN RECHTS ENTZOGEN SIND. DARAUS FOLGT, DASS DIE AUSLEGUNG DES STREITIGEN BEGRIFFS IN SEINER ALLGEMEINEN BEDEUTUNG NICHT IN DAS ERMESSEN JEDES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN KANN.
2. ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT HABEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG, WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS, ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT, FESTE, IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUF- WEIST, DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN.
DIE BEURTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SOWIE DER BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS ODER DER SATZUNG, DIE ERFORDERLICH IST, UM FESTZUSTELLEN, OB DIESE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS; DABEI SIND DIE VOM GERICHTHOF IM EINZELNEN AUFGEFÜHRTEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN.
3. IMMER DANN, WENN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT IST, TREFFEN IHRE WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERGRIFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, OHNE DASS ES DER PRÜFUNG BEDARF, OB DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT, VON DENEN ES ABHINGE, OB SICH DER EINZELNE AUF DIESE VORSCHRIFT BERUFEN KÖNNTE, WENN DIE RICHTLINIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WORDEN WÄRE.
Normenkette
RICHTLINIE 69/335/EWG DES RATES Art. 5 Abs. 2; EWGVtr Art. 189
Beteiligte
Felicitas Rickmers-Linie KG & Co |
Finanzamt für Verkehrsteuern, Hamburg |
Tenor
1. ANTEILE AN EINER GESELLSCHAFT HABEN EINEN NENNBETRAG IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG, WENN DIE RECHTLICHE STRUKTUR DES GESELLSCHAFTSTYPUS, ZU DEM DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT GEHÖRT, FESTE, IN GELD AUSGEDRÜCKTE BETRAEGE AUFWEIST, DIE DEN WERT DER BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER AN DER ANSAMMLUNG VON KAPITAL IN DIESER GESELLSCHAFT BEZIFFERN UND DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN UND DER GESELLSCHAFT DAUERHAFT KENNZEICHNEN SOLLEN.
2.DIE BEURTEILUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SOWIE DER BESTIMMUNGEN DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS ODER DER SATZUNG, DIE ERFOR DERLICH IST, UM FESTZUSTELLEN, OB DIESE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN, IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS; DABEI SIND DIE VOM GERICHTSHOF IM EINZELNEN AUFGEFÜHRTEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN.
Gründe
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. SEPTEMBER 1981, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6. OKTOBER 1981, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 69/335/EWG DES RATES VOM 17. JULI 1969 BETREFFEND DIE INDIREKTEN STEUERN AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL (ABL. L 249, S. 25) VORGELEGT, UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN, OB FÜR DIE FESTSETZUNG DER GESELLSCHAFTSTEUER DIE GESELLSCHAFTSANTEILE DER KOMMANDITISTEN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS EINEN NENNBETRAG IM SINNE DIESER RICHTLINIE HABEN.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KOMMANDITGESELLSCHAFT FELICITAS RICKMERS-LINIE KG & CO. UND DER DEUTSCHEN FINANZVERWALTUNG WEGEN DER FESTSETZUNG VON GESELLSCHAFTSTEUER AUFGRUND DES KAPITALVERKEHRSTEUERGESETZES VOM 17. NOVEMBER 1972, DAS VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DURCHFÜHRUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE ERLASSEN WORDEN IST. IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE BESTIMMUNG DES BESTEUERUNGSMASSSTABS, AUFGRUND DESSEN DIE GESELLSCHAFTSTEUER IM VORLIEGENDEN FALL FESTZUSETZEN IST.
3 ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 69/335/EWG BESTIMMT, DASS DIE GESELLSCHAFTSTEUER AUF KAPITALZUFÜHRUNGEN AN DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DEF...