Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDESSOZIALGERICHT FUER DAS LAND NORDRHEIN – WESTFALEN IN ESSEN. FINANZIERUNG EINER BERUFSKRANKHEITSRENTE DURCH DIE TRAEGER VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN. ANWENDBARKEIT DER KUMULIERUNGSVERBOTE DURCH DENJENIGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN, DER AUSSERDEM EINE KNAPPSCHAFTSRENTE GEWAEHRT. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. LEISTUNGEN. NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. ZIEL. ANWENDBARKEIT NUR AUF LEISTUNGEN, DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEWÄHRT WERDEN. NICHTANWENDBARKEIT AUF ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENE LEISTUNGEN. LEISTUNGEN, DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT UND FINANZIERT WORDEN SIND. KEINE AUSWIRKUNG
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN, DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHRT, DASS ES DIESEN DAS RECHT GIBT, DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN; ER SOLL VERHINDERN, DASS DEN AR BEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN, DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND.
WENN AUCH DEN WANDERARBEITNEHMERN ZUM AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE IHNEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ER WACHSEN UND DIE SIE OHNE DIESE NICHT ERHALTEN KÖNNTEN, BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT WERDEN DÜRFEN, SO WÜRDE DOCH DAS MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 DES VERTRAGES ANGESTREBTE ZIEL NICHT ERREICHT, WENN DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN ZUR FOLGE HÄTTE, DASS DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE EIN ARBEITNEHMER ALLEIN AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS HÄTTE, ENTZOGEN ODER GEKÜRZT WÜRDEN.
DESHALB IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE ANWENDUNG EINES KUMULIERUNGSVERBOTS, DAS SICH ALLEIN AUF INNERSTAATLICHE LEISTUNGEN BEZIEHT, AUF EINE LEISTUNG, DIE AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU GEWÄHREN IST, NUR DANN GERECHTFERTIGT IST, WENN DER ANSPRUCH AUF DIE ZU KÜRZENDE LEISTUNG AUFGRUND DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTSTANDEN IST.
2. ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST SO AUSZULEGEN, DASS ER DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN EINER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN LEISTUNG AUCH DANN AUSSCHLIESST, WENN DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN LEISTUNGEN, DIE BEI DER KÜRZUNG ANZURECHNEN SIND, IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT WORDEN SIND UND DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS NACH MASSGABE DES ARTIKELS 57 ABSATZ 3 BUCHSTABE C ZUR FINANZIERUNG DIESER LEISTUNGEN BEITRÄGT.
Normenkette
EWGVtr Art. 48, 51; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; VERORDNUNG Nr. 1408/71 DES RATES Art. 12 Abs. 2 Sätze 1, 57
Beteiligte
Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Aachen |
Tenor
ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST SO AUSZULEGEN, DASS ER DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN EINER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN LEISTUNG AUCH DANN AUSSCHLIESST, WENN DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN LEISTUNGEN, DIE BEI DER KÜRZUNG ANZURECHNEN SIND, IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FESTGESTELLT WORDEN SIND UND DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS NACH MASSGABE DES ARTIKELS 57 ABSATZ 3 BUCHSTABE C ZUR FINANZIERUNG DIESER LEISTUNGEN BEITRÄGT.
Gründe
1 DAS LANDESSOZIALGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 11. OKTOBER 1982, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19. OKTOBER 1982, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN (ABL. L 149, S. 2), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN HERRN JERZAK UND DER BUNDESKNAPPSCHAFT ÜBER DIE ANWENDUNG VON PAR 75 DES REICHSKNAPPSCHAFTSGESETZES (IM WEITEREN RKG), DER DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER DEUTSCHEN KNAPPSCHAFTSRENTE MIT EINER DEUTSCHEN UNFALLRENTE REGELT.
3 HERR JERZAK, DER DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT, WAR IN DEUTSCHLAND UND IN BELGIEN IM STEINKOHLENBERGBAU TÄTIG.
4 DA ER SICH INFOLGE SEINER TÄTIGKEIT IN BELGIEN EINE QUARZSTAUBLUNGENERKRANKUNG ZUGEZOGEN HATTE, WURDE IHM DORT EINE BERUFSKRANKHEITSRENTE GEWÄHRT, DIE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOM BELGISCHEN UNFALLVERSICHERUNGSTRÄGER AUSGEZAHLT UND GEMÄSS ARTIKEL 57 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANTEILIG VON DER DEUTSCHEN BERGBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT GETRAGEN WURDE.
5 SEIT 1973 ERHÄLT HERR JERZAK VON DER BUNDESKNAPPSCHAFT EINE KNAPPSCHAFTSRENTE WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT, DIE ALLEIN NACH DEN DEUTSC...